Fakultatives und obligatorisches Referendum erklärt
Über Verfassungsänderungen muss immer abgestimmt werden, über Gesetze nur auf Verlangen. Das ist der Unterschied zwischen obligatorischem und fakultativem Referendum.
Obligatorisches Referendum
Zwingend vors Volk kommen Änderungen der Bundesverfassung, der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften sowie dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage, die länger als ein Jahr gelten (Art. 140 BV). Dafür braucht es das Volks- und Ständemehr, bei dringlichen Bundesgesetzen ohne Verfassungsgrundlage ebenfalls.
Fakultatives Referendum
Gegen Bundesgesetze und bestimmte andere Beschlüsse kann innerhalb von 100 Tagen nach der Veröffentlichung das Referendum ergriffen werden. Es braucht 50 000 Unterschriften oder das Begehren von 8 Kantonen (Art. 141 BV). Auch bestimmte Staatsverträge unterstehen ihm.
Was gilt für die Annahme?
Beim fakultativen Referendum entscheidet das Volksmehr allein. Wird das Referendum nicht ergriffen, tritt das Gesetz in Kraft, ohne dass abgestimmt wird.
Der Unterschied
Obligatorisch: Die Abstimmung findet immer statt, meist mit Volks- und Ständemehr. Fakultativ: Die Abstimmung findet nur statt, wenn 50 000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone es verlangen, und es genügt das Volksmehr. Eine Initiative dagegen kommt von den Stimmberechtigten selbst.
Quellen: Bundeskanzlei (ch.ch, admin.ch), Bundesverfassung Art. 140, 141, 141a.
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